Der Rentenberater ist …
- vom Landessozialgericht geprüft
- für die gerichtliche Vertretung zugelassen
- unabhängiger Vertreter der Interessen seiner Mandanten
- dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verpflichtet
- für seine Tätigkeit haftpflichtversichert
- an die Schweigepflicht gebunden